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Satzung
Sport-Club Wietzenbruch e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1)
Der Verein führt den
Namen „Sport-Club Wietzenbruch e.V.“ und hat
seinen Sitz in Celle. Gründungstag
ist der 1.Oktober 1948. Er ist in das
Vereinsregister unter Az. 658 beim
Amtsgericht in Celle eingetragen
(2)
Der Verein ist
Mitglied des Landessportbund Niedersachsen
e.V. und der zuständigen
Landesfachverbände und regelt im Einklang
mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbstständig.
(3)
Zweck des Vereins ist
die Förderung des Amateursportes. Der Verein
ist politisch und konfessionell
neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen sowie die Einrichtung
und Unterhaltung von Sportanlagen.
(4)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ in der AO. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins: Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(5)
Der Verein gliedert
sich in verschiedene Abteilungen.
§ 2
Rechtsgrundlage
(1)
Die Rechte und
Pflichten aller Mitglieder sowie aller
Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung sowie der in § 1, Abs. 2
genannten Organisationen ausschließlich
geregelt.
(2)
Für Streitigkeiten,
die aus der Mitgliedschaft zum Verein und
aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen
entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen, soweit nicht von den
satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen
eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden.
(2)
Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Abteilungsvorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den
Abteilungsvorstand.
(3)
Die Ablehnung einer
Aufnahme durch den Abteilungsvorstand ist
nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(4)
Eine Mitgliedschaft
auf Probe ist möglich. Diese besteht für
Drei Monate
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich besonders um die
Förderung des Sports innerhalb des Vereins
verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes
durch Beschluss der Jahreshaupt-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragsleistung befreit.
(3)
Andere Ehrungen regelt dieser Satzung
angefügte Ehrenordnung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss
aus dem Verein.
(2)
Die
Austrittserklärung ist unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum
Jahresende möglich. Die Erklärung ist
schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand
oder dem geschäftsführenden Vorstand
abzugeben.
(3)
Ein Mitglied kann,
nach vorheriger Anhörung, vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden wegen
a)
Zahlungsrückstand mit
Beiträgen von mehr als einen Jahresbeitrag
trotz Mahnung,
b)
eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben
unsportlichen Verhaltens,
c)
unehrenhafter
Handlungen.
Der Ausschluss erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief
zuzustellen.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder
Anordnungen des Vorstandes oder der
Abteilungen verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
Zeitlich begrenztes
Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist
schriftlich zuzustellen.
§ 7
Beiträge
(1)
Über die Erhebung der
Mietgliedsbeiträge und anderer Gebühren
besteht eine Beitragsordnung.
Diese wird von
der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)
Die in den
Abteilungen angesetzten Arbeitsstunden sind
abzuleisten.
Bei Nichterfüllung kann ein
beitreibungsfähiger Stundenbetrag gestellt
werden.
Die Höhe des Stundensatzes wird auf der
Abteilungsversammlung festgelegt.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)
Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter
steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom
14. bis zum vollendeten
18. Lebensjahr zu.
(2)
Mitglieder denen
kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung den
Abteilungsversammlungen und der
Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
(3)
Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden.
(4)
Gewählt werden können
alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a)
Mitgliederversammlung
b)
Geschäftsführender
Vorstand
c)
Gesamtvorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung
(2)
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem
Jahr statt.
(3)
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit entsprechender
Tagesordnung durch Aushang einzuberufen,
wenn es
a)
der Vorstand
beschließt oder
b)
ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4)
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang
14 Tage vordem Termin durch den Vorstand.
(5)
Mit der Einberufung
der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende
Punkte enthalten muss:
a)
Bericht des
Vorstandes
b)
Berichte der
Abteilungen
c)
Kassenbericht und
Bericht der Kassenprüfer
d)
Entlastung des
Vorstandes
e)
Wahlen
f)
Beschlussfassung über
vorliegende Anträge
g)
Verschiedenes
(6)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig
(7)
Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(8)
Anträge können
gestellt werden von
a)
den Mitgliedern
b)
den Vereinorganen
c)
den Abteilungen
(9)
Über Anträge, die
nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in derMitglieder-versammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindesten acht Tage vor der Ver-sammlung
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind. Spätereingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen,
dass die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden
stimm- berechtigten Mitglieder beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in
die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein
Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als
Dringlichkeitsantrag angesehen werden.
(10) Geheime Abstimmung erfolgt auf
Antrag
§ 11
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht
aus dem
a)
geschäftsführenden
Vorstand
b)
den Abteilungsleitern
oder deren Vertreter
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem
1.
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
1.
Schatzmeister
Schriftführer
(2)
Der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein
Vertreter, der Kassenwart und der
Schriftführer. Sie vertreten, je zwei
gemeinsam, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(3)
Der Vorstand leitet
den Verein. Seine Sitzungen werden vom
Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereininteresse
erfordert oder drei Vor- standsmitglieder es
beantragt haben. Er ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Vor- standsmitglieder
anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt; ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(4)
Zu den Aufgaben des
Vorstandes gehören insbesondere
a)
die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises,
b)
die Bewilligung der
Ausgaben.
(5)
Der geschäftsführende
Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die
aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben der laufenden Geschäftsführung. Die
Abteilungen sind über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstands zu informieren.
(6)
Der geschäftsführende
Vorstand hat das Recht, an alle Sitzungen
der Abteilungen teilzunehmen.
(7)
Der geschäftsführende
Vorstand ist von besonderen Maßnahmen bzw.
besonderen Veranstaltungen der Abteilungen
zu informieren.
(8)
Der
Gesamtjugendleiter wird in einer gesonderten
Versammlung von der Jugend des Vereins
gewählt (§ 8, Abs. 1). Die Einberufung
erfolgt in entsprechender Anwendung des §
10. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der
Bestätigung der Mitgliederversammlung.
§ 12
Abteilungen und Ausschüsse
(1)
Abteilungen können
für jede im Verein betriebene Sportart durch
Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
(2)
Die Abteilungen
können sich eine eigene Geschäftsordnung auf
der Grundlage der Vereinssatzung geben.
(3)
Die Aufgabe der
Abteilungsleiter ist, die Richtlinien für
die betreffende Sportart festzusetzen und
die vom zuständigen Fachverband oder seinen
Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb
des Vereins zu verwirklichen.
(4)
Die Abteilungen sind
innerhalb ihres Sportbetriebes
selbstständig. Die Abteilungsleiter sind dem
Vorstand des Vereins gegenüber auf Verlangen
zur Berichterstattung verpflichtet.
(5)
Der Vorstand kann bei
Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
(1)
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, des Vorstandes,
der Ausschüsse, der Jugend- und
Abteilungsversammlung ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 14
Wahlen
(1)
Die Mitglieder des
Vorstandes und die Kassenprüfer werden von
der Mitgliederversammlung,
die Abteilungsleiter sowie deren Vertreter
von der betreffenden Abteilung und
schließlich der Jugendwart von der Jugend
des Vereins in einer gesonderten
Versammlung, jeweils für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung
werden im Wechsel für zwei Jahre gewählt
der:
1.
Vorsitzender/in
Schatzmeister/in
im folgenden Jahr
2. Vorsitzender/in
Schriftführer/in
§ 15
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch zwei von der betreffenden
Abteilung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Alle Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vostandes für die Kassenführung.
(2)
Der Verein und die
Abteilungen haben je zwei Kassenprüfer,
diese bilden den Kassen-prüfungsausschuss.
Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw.
Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist grundsätzlich
zulässig, jedoch muss mindestens ein
Kassenprüfer neu im Ausschuss gewählt
werden. Er/Sie darf kein anderes Amt im
geschäftsführenden Vorstand bekleiden.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht,
die Arbeit des Schatzmeisters, die
Kassenbücher, Belege, Geld- und
Materialbestände zu überprüfen.
Zwischen dem Abschluss des Geschäftsjahres
und der Jahreshauptversammlung muss eine
Prüfung stattfinden, die sich auf die
ordnungsgemäße Führung der Bücher, auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege
und Kontenbestände zu erstrecken hat.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von
Dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich
gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann
nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem
Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins
keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins sowie Wegfall seiner bisherigen
Zwecks fällt
das
Vermögen an die Stadt Celle mit der Zweckbestimmung, dieses
Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports zu verwenden.
§ 17
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als
solches, nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 18
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in jeder
ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§ 19
Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung genehmigt
Ehrenordnung des Sport Club Wietzenbruch
e.V.
§ 1
Nachstehende Ordnung regelt die
Durchführung von Ehrungen verdienter
Mitglieder
§ 2
Die Ehrung verdienter Mitglieder kann
erfolgen
a)
durch
Aussprechen einer Belobigung und Überreichen
von Geschenken
b)
durch
Verleihung einer Verdienstnadel mit Urkunde
c)
durch
Verleihung einer Ehrennadel mit Urkunde
d)
durch
Ernennung zum Ehrenmitglied und Überreichung
eines Ehrenbriefes
§ 3
Das Aussprechen einer Belobigung und
Überreichung von Geschenken soll erfolgen
a)
wenn ein
Mitglied sich sportlich oder organisatorisch
sehr gut bewährt hat
b)
wenn ein
bewährtes Mitglied ausscheidet
§ 4
Die Verdienstnadel mit Urkunde wird
verliehen, wenn ein Mitglied
außergewöhnliche Erfolge erringt oder Taten
vollbringt, die für den Verein von
hervorragender Bedeutung sind.
§ 5
An die Verleihung einer Ehrennadel mit
Urkunde sind folgende Bedingungen geknüpft:
Ehrennadel in Bronze: 10jährige
ununterbrochene Mitgliedschaft
Ehrennadel in Silber: 25jährige
ununterbrochene Mitgliedschaft
Ehrennadel in Gold: 40jährige
ununterbrochene Mitgliedschaft
§6
Ernennung zum Ehrenmitglied und
Überreichung eines Ehrenbriefes bei einer
über 20 Jahre hinausgehenden, erfolgreichen
ehrenamtlichen Tätigkeit.
§ 7
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und
Überreichung eines Ehrenbriefes, wenn die
Voraussetzung des § 6 erfüllt ist, das
Mitglied mindestens 16 Jahre Vorsitzender
oder stellvertretender Vorsitzender war und
es sich um wirklich einmalige Leistungen
handelt.
§ 8
Vorschläge für Ehrungen können von jedem
Mitglied unterbreitet werden. Die Vorschläge
sind in schriftlicher Form an den Vorstand
zu richten.
§ 9
Die Ehrungen sollen grundsätzlich
anlässlich der Mitgliederversammlungen
vorgenommen werden. Die Vorschläge müssen
dem Vorstand vier Wochen vor einer solchen
Versammlung vorliegen.
§ 10
Die Entscheidung über eine Ehrung – mit
Ausnahme einer Ehrung nach §6 und 7 –
obliegt dem Vorstand. Ein Rechtsanspruch
besteht nicht.
§ 11
Die Entscheidung über eine Ehrung nach §
6 regelt der § 4 der Satzung. Die
Entscheidung über eine Ehrung nach § 7
obliegt einem Ehrenausschuss, der sich aus
vier Personen des Vorstandes und vier aus
der Mitgliederversammlung zu wählenden
Personen zusammensetzt. Es entscheidet
einfach Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
haben die Stimmen des Vorstandes Priorität.
§ 12
Die Ehrungen werden durch den Vorstand
vorgenommen.
Beitragsordnung des Sport Club Wietzenbruch
e.V.
1.
Die
Beitragsordnung regelt das Beitragswesen des
SC Wietzenbruch e.V.
2.
Die
Höhe der zu entrichtenden Beiträge, der
Aufnahme- und sonstiger Gebühren wird durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.
In
den Sparten können zusätzliche
Spartenbeiträge für die Sparte oder für
einzelne Sportarten innerhalb der Sparte
festgesetzt werden. Sie bedürfen der
Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes.
4.
Der
Beiträge und sonstige Gebühren sind bei
Eintritt fällig. Die Zahlung soll
halb- oder ganzjährig erfolgen. Der
jeweilige Spartenvorstand kann in
begründeten Fällen auch ¼ jährliche
Zahlungsweise zulassen. Im Regelfall werden
die Beiträge im Lastschriftverfahren
eingezogen.
5.
Es
bestehen folgende Beitragsarten
5.1.
Erwachsenenbeitrag
Der Erwachsenenbeitrag wird erhoben für
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und auf die keine andere Beitragsart
zutrifft.
5.2.
Kinder- und Jugendlichenbeitrag
Dieser wird erhoben für Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.3.
Familienbeitrag
Ein (verminderter) Familienbeitrag wird für
Mitglieder erhoben, die als Familie Mitglied
im Verein sind. Als Familie wird gerechnet:
- Ein Elternteil und zwei Kinder oder zwei Elternteile und 1 Kind
- ein Ehepaar
Ab dem 4. Familienmitglied wird kein Beitrag
mehr erhoben.
5.4.
Passivbeitrag
Der Passivbeitrag wird für Mitglieder
erhoben, die am Sportbetrieb nicht
teilnehmen und für die keine andere
(kostengünstigere) Beitragsart zutrifft.
5.5.
Beitrag für Probemitgliedschaft
Dieser Beitrag wird bei Mitgliedern erhoben,
die zur Probe am Sportbetrieb teilnehmen.
Der Beitrag entspricht dem Spartenbeitrag
5.6.
Ermäßigte Beiträge
In besonderen Fällen kann der
geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag des
Spartenvorstandes den Beitrag ermäßigen. Die
Ermäßigung kann jeweils für die Dauer eines
Jahres ausgesprochen werden.
5.7.
Gebühren und sonstige Beiträge
5.8.
Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühren werden mit dem ersten
Mitgliedsbeitrag fällig.
5.9.
Wechselgebühren
Zur Abgeltung der Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Wechsel zu einem
anderen Verein entstehen, wird eine
Wechselgebühr erhoben. Diese wird für
einzelne Sportarten festgesetzt. Die Gebühr
wird zum Ende der Mitgliedschaft fällig.
5.10.Sonstige
Gebühren
Der Spartenvorstand kann Strafen, die für
einzelne Mitglieder verhängt werden, von
diesen zurück fordern.
Bei nicht pünktlicher Zahlung und Mahnung
ist der SC Wietzenbruch berechtigt 2,50 €
zusätzlich sowie Verwaltungskosten zu
berechnen. Kosten für Rücklastschriften, die
vom Mitglied zu vertreten sind, sind zu
erstatten.
6.
Schlussbestimmung
Über alle Beitragsangelegenheiten, die in
dieser Beitragsordnung nicht geregelt sind,
ent-
scheidet der erweiterte Vorstand.
7.
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum
01.01.2007 in Kraft.
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